Satzung

1. Name

Der Verein führt den Namen Suhler Schalke-Fan-Club „Thüringen-Power“.

 

2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3. Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des FC Schalke 04. Hierzu bekennt er sich zu den in der Satzung des  FC Schalke 04 aufgeführten Zielen. Er ist Mitglied im Schalker Fan-Club Verband e.V. und erkennt dessen Satzung an.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Schalker nach einem Probejahr werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat. Eine Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der oder des Sorgeberechtigten möglich. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Nach dem Probejahr entscheidet die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

Der Austritt ist jederzeit möglich. Eine Erstattung von gezahlten Beiträgen und in den Verein eingebrachten Sachen findet nicht statt.

 

5. Vorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Funktion des Kassenwartes bestimmt der Vorstand in einer Vorstandssitzung, die unmittelbar der Vorstandswahl zu folgen hat und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn diese Mehrheit nicht erreicht wird.

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. Ihnen wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 20,00 € pro Jahr gewährt. Auslagen (Porti)  werden nur  auf Nachweis vom Verein getragen.

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet. Erfolgt keine Entlastung, bleibt der Vorstand bis zu seiner Entlastung im Amt.

 

6. Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer zweier Vereinsjahre einzeln geheim gewählt. Kandidaten können sich nicht selbst vorschlagen. Wählen können nur Vereinsmitglieder, die beim Wahlakt anwesend sind. Kandidaten können auch gewählt werden, wenn sie dem Vorstand eine schriftliche Einverständniserklärung zur Kenntnis gegeben haben. Für die Wahl wählt die Mitgliederversammlung in offener Wahl nach Vorschlag des Vorstandes einen Wahlleiter, der nicht Mitglied des Vorstandes und kein Kandidat für die Wahl zum Vorstand ist.

B) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinigt ein Kandidat nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf seine Person, erfolgt eine geheime Stichwahl unter den Kandidaten, die in der Summe der auf sie vereinigten Stimmen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen. Der Kandidat, der mehr Stimmen als die anderen Kandidaten erhält, ist gewählt. Erzielt kein Kandidat die Mehrheit, entscheidet das Los aus der Hand des Wahlleiters.

C) Scheidet ein Vorstandsmitglied in seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand kommissarisch einen Vertreter einsetzen. Der Vorstand unterbreitet bei der nächsten außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung den Vorschlag, dieses Mitglied für die verbleibende Amtszeit in den Vorstand zu wählet. Sollten weitere Vorschläge aus der Reihe der Mitglieder vorhanden sein, gilt B). Sollte der Vorstand jedoch keinen geeigneten Vertreter für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied finden so übernimmt der Vorstand  kommissarisch dessen Aufgaben. Die kommissarische Übernahme endet mit der Entlastung des Vorstandes.

D) Die Auszählung der Wahl erfolgt durch den Wahlleiter.

Neuwahlen des gesamten Vorstandes während des Vereinsjahres  sind nur dann zulässig wenn in einer Mitgliederversammlung die anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit dies beschließen.

E) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. Vereinsvermögen ist das vom Kassenwart zur Jahreshauptversammlung festgestellte Vermögen einschließlich des Bestandes an Fanclubartikeln.

 

7. Beitrag und Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die  zum 01.01. des Jahres mindestens 20 Jahre alt sind, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag von derzeit 30,00 €, jüngere Mitglieder den ermäßigten Beitrag von derzeit 15,00 €. Der Beitrag ist zum 01.01. eines jeden Jahres fällig. Er ist ein Jahresbeitrag. Im Probejahr zahlen Mitglieder die Hälfte des Beitrages. Nach Ablauf dieser zwölf Monate zahlt das Mitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres einen anteilmäßigen Jahresbeitrag.

Das Mitglied, welches mit dem Beitrag  in Rückstand ist, wird vom Vorstand gemahnt und nach einem Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Der Vorstand kann Stundung und/oder Ratenzahlung gewähren. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

8. Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann einer Person, welche sich besondere Verdienste um den Verein verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines Mitgliedes, ist jedoch von der Beitragszahlung befreit.§ 9 Ausschluss

 

9. Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein Ausschluss ist insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten möglich. Dieses liegt regelmäßig bei einem Verhalten, welches gegen den Zweck des Vereines gerichtet ist, vor.

 

10. Formvorschrift

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer (regelmäßig der zweite Vorsitzende) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen und ihre Kosten die entsprechenden Ausfertigungen.

 

11. Regelung zur Vergabe von Karten zu Spielen des FC Schalke 04

Für Karten, die über den Verein bestellt werden und ausschließlich über den Vorstand bezogen werden können, gilt die „Vereinsordnung zur Vergabe von Eintrittskarten zu Spielen des FC Schalke 04“.

 

12. Mitgliederversammlung

A) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Wochen des Kalenderjahres, vorzugsweise im Januar statt und wird durch Einladung in schriftlicher Form oder per E-Mail der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Ladung 10 Tage vor dem Termin zur Post aufgegeben wurde. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Vorstand bei Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Auf Antrag von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ist die Tagesordnung auch in der Mitgliederversammlung zu ergänzen oder zu ändern.

B) Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladungen zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die weder eine Wahl noch eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, kann persönlich geladen werden. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

C) Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstands; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

D) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Er kann die Leitung insgesamt oder Teile davon an ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Mitgliederversammlung ist das Rauchen zu unterlassen. Auf Wunsch sind Pausen anzuordnen. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können jedoch zugelassen werden.

 

13. Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquiditätsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll dieses für die Betreuung und Pflege geistig und körperlich behinderter Menschen verwendet werden.

 

14. Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung an Stelle der bisherigen Satzung.

 

 

Suhl, den 26.01.2008

 

Zuletzt geändert durch JHV am 17.01.2014

 

 

Die Satzung gibt es auch als Word Datei zum Downloaden, hier klicken.

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